Ehrungsordnung des SHFV
Unter diesem Link kommen Sie zur Satzung und den Ordnungen des SHFV. Dort finden Sie auch die Ehrungsordnung des SHFV.
Link: https://www.shfv-kiel.de/ehrenamt-und-freiwilligenmanagement/
Richtlinie für Ehrungen im KFV
Es ist bei den Personen die männliche Form gewählt, so sind in jedem Fall sowohl weibliche als auch männliche Mitarbeiter und Mitglieder vom KFV oder den Vereinen gemeint.
§ 1 Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied
§ 2 Auszeichnungsarten zur Verleihung von Ehrennadeln
§ 3 Ehrungsvoraussetzungen
§ 4 Verleihungen
§ 5 Urkunden und Ausweis
§ 6 Antragsverfahren
§ 7 Widerruf
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied
- Der Ehrenvorsitzende und das Ehrenmitglied werden auf Antrag des jeweiligen Kreisvorstandes durch den Kreistag ernannt.
- Der Ehrenvorsitzende und das Ehrenmitglied erhalten eine besondere Urkunde.
- Der Ehrenvorsitzende ist mit Sitz und beratender Stimme im Kreisvorstand und auf dem Kreistag vertreten.
- Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer über mehr als 15 Jahre den Kreisfußballverband ehrenamtlich als 1. Vorsitzender besonders verdienstvoll geführt hat.
- Ehrenmitglied kann nur werden, wer über mehr als 15 Jahre ehrenamtliches Vorstandsmitglied des Kreisfußballverbandes war und im Vorstand besonders verdienstvoll gewirkt hat. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn das Ehrenmitglied im Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Vorstandsposition einnimmt.
- Das Ehrenmitglied ist zu ordentlichen Kreistagen einzuladen.
§ 2 Auszeichnungsarten zur Verleihung von Ehrennadeln
Auf Antrag des Kreisvorstandes oder eines Mitgliedsvereins können folgende Ehrennadeln verliehen werden:
a) silberne Ehrennadel
b) goldene Ehrennadel
Die für die Auszeichnung vorgeschlagenen Personen müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
§ 3 Ehrungsvoraussetzungen
Die silberne Ehrennadel kann an Personen verliehen werden, die sich
a) mindestens 8 Jahre in der Verwaltung eines Vereins oder
b) als Mitglied des Vorstandes, der Ausschüsse oder des Kreisgerichtes des
Kreisfußballverbandes sind oder große Verdienste um den Fußballsport im Kreisfußballverband Rendsburg - Eckernförde erworben haben.
Die goldene Ehrennadel kann an Personen verliehen werden, die sich
a) mindestens 15 Jahre in der Verwaltung eines Vereins und 7 Jahre Träger der silbernen
Ehrennadel ist oder
b) als Mitglied des Vorstandes, der Ausschüsse oder des Kreisgerichtes des
Kreisfußballverbandes sind oder sehr große Verdienste um den Fußballsport
Kreisfußballverband Rendsburg – Eckernförde erworben haben.
Der Kreisvorstand hat das Recht, die goldene Ehrennadel auch an solche Personen zu verleihen, die sich um die Förderung des Fußballsportes (z. B. als Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, Personen des öffentlichen Lebens etc.) im Kreisfußballverband Rendsburg – Eckernförde sehr große Verdienste erworben haben. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, die goldene Ehrennadel auch an Personen, die außerhalb des Kreisfußballverbandes Rendsburg - Eckernförde ehrenamtlich tätig sind, zu verleihen.
§ 4 Verleihungen
Die Verleihungen der Ehrennadeln soll grundsätzlich bei Mitgliedern des Vorstandes ,der Ausschüsse oder Kreisgerichtes des Kreisfußballverbandes im Rahmen eines ordentlichen oder außerordentlichen Kreistages und bei zu Ehrenden der Vereine im Rahmen einer Veranstaltung seines Vereins erfolgen.
§ 5 Urkunden und Ausweis
Über die Verleihung der Ehrennadeln wird eine Besitzurkunde ausgestellt. Zusätzlich wird ein der Ehrung entsprechendes Geschenk überreicht. Außerdem erfolgt eine Veröffentlichung der Ehrung auf der Homepage des Kreisfußballverbandes Rendsburg – Eckernförde.
Daneben können Träger der goldenen Ehrennadel auf Antrag einen Ausweis erhalten, der zum freien Eintritt bei allen zum Spielbetrieb des Kreisfußballverbandes Rendsburg – Eckernförde zu zählenden Spielen berechtigt.
§ 6 Antragsverfahren
Anträge für die Verleihung von Ehrennadeln sind auf Vordrucken zu stellen, die auf der Homepage des Kreisfußballverbandes Rendsburg – Eckernförde – Service – zur Verfügung gestellt werden.
Über die Ehrungsanträge entscheidet der Kreisvorstand auf Empfehlung des 1. Vorsitzenden.
Die Anträge sollen mindestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Verleihungstages dem 1. Vorsitzenden vorliegen.
Die Benachrichtigung des mit einer Ehrennadel zu Ehrenden nimmt der 1. Vorsitzende vor.
§ 7 Widerruf
Der Kreisvorstand kann Ernennungen nach § 1 widerrufen, wenn der Betroffene sich als unwürdig erwiesen hat.
Der Kreisvorstand kann Auszeichnungen nach § 2 zurücknehmen, wenn der Betroffene in einem sportgerichtlichen Strafverfahren mit dem Verbot, ein Amt zu bekleiden oder dem Ausschluss aus dem SHFV verurteilt wird.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ehrungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2015 in Kraft.